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Kontoauszüge für Hartz IV

Wer Arbeitslosengeld II beantragt, muss auch bei Folgeanträgen auf Verlangen Einsicht in seine Kontenauszüge gewähren.

Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II muss nicht nur beim Erstantrag, sondern auch bei Folgeanträgen seine Konten offenlegen. Denn die zuständige ARGE darf auch ohne konkrete Verdachtsmomente nicht nur beim ersten Antrag eine Kontoübersicht und die Vorlage von Kontoauszügen verlangen, entschied das Bundessozialgericht. Lediglich Zahlungsvorgänge, die Rückschlüsse auf Unterstützung oder Mitgliedschaft bei Gewerkschaften, Parteien oder Kirchen zulassen oder das Sexualleben betreffen, dürfen geschwärzt werden.