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Berechtigte Kündigung wegen Passivrauchens
Wer zum Schutz der eigenen Gesundheit kündigt, hat sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Kündigt ein Arbeitnehmer, weil sein Chef im gesamten Betrieb das Rauchen erlaubt, hat er einen unbeschränkten Anspruch auf Arbeitslosengeld. Es stellt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, wenn die Kündigung zum Schutz der eigenen Gesundheit erfolgt, entschied das Landessozialgericht Hessen. Somit kommt für eine Kündigung, die aus Sorge vor den Konsequenzen des Passivrauchens vom Arbeitnehmer selbst aus erfolgt ist, auch keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld in Betracht.