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Neue Regelungen beim Arbeitslosengeld II
Ab dem 1. Januar 2007 gelten neben dem geringeren Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von 4,2 % für Empfänger des Arbeitslosengeldes II neue Regelungen.
Die Bezieher von Arbeitslosengeld II müssen ab dem 1. Januar 2007 mit schärferen Sanktionen rechnen, soweit sie Jobangebote ohne ausreichende Rechtfertigung ablehnen. Die Leistungen verkürzen sich bei der ersten Pflichtverletzung um 30 % und bei der zweiten Pflichtverletzung um 60%. Weitere Pflichtverletzungen führen zum vollständigen Wegfall der Regelleistung wie auch der Leistungen für Unterkunft und Heizung für drei Monate. Die Sanktionen setzen allerdings voraus, dass der ALG II-Empfänger innerhalb eines Jahres nach Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums eine Pflichtverletzung begangen hat. Arbeitslose unter 25 Jahren müssen dagegen bereits nach der zweiten Pflichtverletzung mit dem vollständigen Wegfall aller Leistungen rechnen.
Daneben senkt sich der Beitrag zur Rentenversicherung für Langzeitarbeitslose von 78 Euro im Monat auf 40 Euro im Monat ab dem 1. Januar 2007. Darüber hinaus fällt für Personen, die neben dem ALG II-Bezug einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung weg. Gleiches gilt für Empfänger von Arbeitslosengeldes I, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld.
Die Gültigkeit von Vermittlungsgutscheinen, die Empfänger des Arbeitslosengeldes I erhalten haben, wird bis zum 31. Dezember 2007 verlängert. Inhaber eines solchen Gutscheins können auch weiterhin die Dienste eines privaten Arbeitsvermittlers in Anspruch nehmen.
Pflegegelder, die ein Empfänger von ALG II für die Betreuung von Pflegekindern erhält, werden ab dem 1. Januar 2007 nur noch begrenz angerechnet. Der im Pflegesatz enthaltene Erziehungsbeitrag, der grundsätzlich Einkommen im Sinne des Sozialrechts ist, wird für das erste und zweite Pflegekind überhaupt nicht, für das dritte Pflegekind nur zu 75 % und erst ab dem vierten Pflegekind in voller Höhe angerechnet. Der im Pflegesatz enthaltene Aufwendungsersatz bleibt dagegen in jedem Fall außer Betracht.